Satzung

§ 1 - (Name und Sitz des Verbandes)

Der "Deutsche Fachsportverband für JIU-JITSU / Landesverband Nordrhein-Westfalen (DFJJ/NW)" stellt die Jiu-Jitsu treibenden Vereine und Vereinsabteilungen des Landes NW dar.

Der Verband führt den Namen:
"Deutscher Fachsportverband für JIU-JITSU/ Landesverband Nordrhein-Westfalen"

Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

Er hat seinen Sitz in WITTEN/Ruhr.

 

§ 2 - (Zweck des Verbandes)

  1. Der Landesverband bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage (Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabeordnung) die Pflege des JIU-JITSU zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der ihm angeschlossenen Vereine / Abteilungen (nur ordentliche Mitglieder, keine Schulen). 
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verband ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. 

 

§ 3 - (Aufgaben des Verbandes)

Der DFJJ/NW stellt sich folgende Aufgaben

  1. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen, sowie der Landesregierung und dem Landessportbund NW.
  2. Die Organisation des Lehrgangs- und Prüfungsbetriebs.
  3. Die Aus- und Weiterbi1dung der Mitglieder, Übungsleiter und Trainer, die Förderung des Nachwuchses, sowie die Beratung der Mitglieder.

 

§ 4 - (Mitgliedschaft in anderen Verbänden)

  1. Der Verband strebt die Mitgliedschaft, unter Wahrung seiner rechtlichen, finanziellen und sportlichen Selbstständigkeit, im Landessportbund NW an. Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderliche Willenserklärungen seitens des Verbandes abzugeben.
  2. Dem Landessportbund können gewisse der in § 3 aufgeführten Aufgaben des Verbandes zur einheitlichen Regelung im Interesse der Mitglieder übertragen werden.
  3. Der Verband kann sich im Rahmen der geltenden Satzung anderen JIU-JITSU-Verbänden anschließen.

 

§ 5 - (Rechtsgrundlage der Ordnungen)

  1. Die Satzung des DFJJ/NW ist Grundlage für folgende Ordnungen:

    a) Sportordnung 
    b) Finanz-, Kassen- und Spesenordnung
    c) Lehr- und Prüfungsordnung 
    d) Geschäftsordnung 
    e) Paßordnung 
    f)  Rechtsordnung 
    g) Beitragsordnung

  2. Die Ordnungen werden vom Verbandstag beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen und bis zum nächsten Verbandstag vorläufig in Kraft setzen.

 

§ 6 - (Gliederung des Verbandes)

Der Verband umfaßt das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verbandsgebiet kann in Bezirke und Kreise gegliedert werden. Die Aufgliederung erfolgt durch den Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den beteiligten Vereinen.

 

§ 7 - (Mitgliedschaft)

  1. Ordentliche Mitglieder sind die im Land NW ansässigen JIU-JITSU treibenden Vereine, bzw. deren Abteilungen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verband wird durch schriftlichen Antrag des entsprechenden Vereins/Abteilung über den Vorstand des Landesverbandes erworben.

    Über die Aufnahme in den Landesverband entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats Berufung zum ordentlichen Verbandstag eingelegt werden.

    Es gibt keine Einzelmitgliedschaft.

 

§ 8 - (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Löschung derselben.
  2. Ein Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und muß dem Verband durch eingeschriebenen Brief spätestens drei Monate vorher angekündigt werden. Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung an ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
  3. Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung des DFJJ/LV/NW, bei grob unsportlichem oder verbandsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluß des Mitglieds aus dem DFJJ/LV/NW beschließen.
  4. Dem betreffenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
    Er kann innerhalb vier Wochen nach Zugang der Entscheidung dagegen vor dem Rechtsausschuß Einspruch einlegen.
  5. Austritt oder Ausschluß befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen.

 

§ 9 - (Organe des Verbandes)

Die Organe des Verbandes sind:

a) der Verbandstag 
b) der Landesvorstand 
c) der Lehrausschuß 
d) die Jugendleitung 
e) der Rechtsausschuß

 

§ 10 - (Verbandstag)

Der Verbandstag findet alle zwei Jahre statt und zwar im 4. Quartal des zweiten Jahres. Seine Geschäfte sind:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung.
  2. Feststellung der Stimmberechtigung.
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung.
  4. Beschlußfassung über die Tagesordnung.
  5. Entgegennahme der Jahres- und Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder mit anschließender Aussprache.
  6. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes.
  8. Wahl des Versammlungsleiters (darf nicht dem Vorstand angehören).
  9. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  10. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  11. Festsetzung von Beiträgen, Prüfergebüren und Um1agen.
  12. Anträge.
  13. Sonstiges.

 

§ 11 - (Verbandstag - Verfahrensweise)

  1. Die Einladung zum Verbandstag erfolgt vier Wochen vorher durch den Vorstand per Brief. 
  2. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen vorgenommen werden. 
  3. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Versamm1ung (Verbandstag) nur abgestimmt werden, wenn diese wenigstens 8 Tage vorher dem Vorstand schrift1ich eingereicht wurden, es sei denn, sie werden mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen -als sogenannte Dringlichkeitsanträge- beschlossen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit Anträge stellen.
  5. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, so hat dies zu erfolgen.
  6. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.
  7. Bei Wahlen bzw. Anträgen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  8. Im Falle der Stimmengleichheit hat bei Wahlen eine Wiederholung der Wahl zu erfolgen. Bei Anträgen bedeutet die Stimmengleichheit eine Ablehnung des jeweiligen Antrages.
  9. Ergibt der zweite Wahlgang keine Mehrheit für einen der vorgeschlagenen Kandidaten, so hat der Versammlungsleiter das Los zu ziehen.
  10. Über den Ablauf des Verbandstages ist ein Protokoll zu führen das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  11. Der Vorstand kann einen außerordentlichen Verbandstag jederzeit einberufen, wenn es die Umstände erfordern.
  12. Auf Wunsch von 20% der DFJJ/LV/NW-Mitglieder kann ebenfalls ein außerordentlicher Verbandstag einberufen werden.
  13. Auf dem Verbandstag hat jedes Mitglied eine Stimme.
  14. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, daß sich das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen nicht im Rückstand befindet.

 

§ 12 - (Führung des Verbandes)

Die Führung des Verbandes obliegt dem Vorstand.
Dieser besteht aus:

1)  dem 1. Vorsitzenden
2)  dem 2. Vorsitzenden
3)  dem Schatzmeister
4)  dem Lehrwart
5)  dem Prüfungswart
6)  dem Pressewart
7)  dem Jugendwart
8)  der Frauenwartin

Der Vorstand wird vom Verbandstag gewählt.

 

§ 13 - (Beschlußfassung im Vorstand)

Die Beschlußfassung innerhalb des Vorstandes erfolgt analog des § 28 BGB.

 

§ 14 - (Vertretungsberechtigung)

Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

 

§ 15 - (Aufgaben der Vorstandsmitglieder)

  1. Der Lehrwart und der Prüfungswart sorgen für die zweckmäßige Durchführung des Sportbetriebs, von Lehrgängen und Prüfungen und verteten den Verband bei Sportveranstaltungen in geeigneter Weise.

    Darüberhinaus obliegt ihnen die fachtechnische Aus- und Fortbildung der Mitglieder. Sie organisieren den fachlichen Bereich der Übungsleiterlehrgänge und erarbeiten Richtlinien für das Training der Leistungssportler.

    Sie sind für den ordnungsgemäßen Ablauf von Gürtelprüfungen und die Einhaltung der Verfahrensordnung für KYU- und DAN-Grade verantwortlich, die vom Lehrausschuß erstellt wurden.
  2. Der Schatzmeister ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle des DFJJ/NW. Er erledigt die Geldangelegenheiten des Verbandes, zieht Beiträge ein, versendet gegen Vorkasse die Prüfungsurkunden und leistet Zahlungen nach Weisung des 1. oder 2. Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorstandes und führt die Bücher samt Inventarliste.
  3. Der Pressewart sorgt für die publizistische Verbreitung aller sportlichen Ereignisse in Presse, Funk und Fernsehen.
  4. Die Jugendleitung ist für fachliche und überfach1iche Aus- und Fortbildung der Jugend des DFJJ/LV/NW zuständig. Sie unterliegt den Bestimmungen der Jugendordnung, die sich die Versammlung der Vereinsjugendleiter gibt. 
    Die Jugend verwaltet sich selbst (siehe Jugendordnung).
  5. Der Frauenwart bzw. die Frauenwartin sorgt für die fachliche und überfachliche Aus- und Weiterbi1dung, der Frauen und Mädchen über 18 Jahren und ist für Lehrgänge und Prüfungen in diesem Bereich zuständig.

 

§ 16 - (Ämterhäufung innerhalb des Vorstandes)

Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht mehr als 2 Ämter im Vorstand gleichzeitig bekleiden.

 

§ 17 - (Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes)

Die Vorstandsvorsitzenden können im Bedarfsfalle eine Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder vornehmen.

 

§ 18 - (Kassenprüfer)

Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer, jeweils für zwei Wahlperioden, wobei zu jeder Wahlperiode mindestens ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt werden muß. Die Kassenprüfer müssen vom Vorstand unabhängig sein. Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der Schatzmeister innerhalb von 14 Tagen nachzukommen.

 

§ 19 - (Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen)

Der Vorstand hat das Recht, bei verbandsschädigendem, der Lehrausschuß bei unsportlichem Verhalten von Mitgliedern eine Sperre zur Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen auszusprechen. Gegen eine solche Maßnahme ist der Einspruch beim Rechtsausschuß innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung der genannten Organe zulässig.

 

§ 20 - (Einnahmen des Verbandes)

Die zur Durchführung der Verbandstätigkeiten notwendigen Mittel können wie folgt beschafft werden:

a) Aufnahmegebühr 
b) Mitgliedsbeiträge 
c) Prüfungsgebühren für KYU- und DANgrade 
d) Veranstaltungseinnahmen 
e) Umlagen

Der Verbandstag legt die Höhe der Einnahmen fest.

Alle finanziellen Angelegenheiten und Forderungen der Vorstandsmitglieder sind bis Ende eines Kalenderjahres abzurechnen, da andernfalls der Schatzmeister zur Erfüllung der Leistung nicht mehr verpflichtet ist.

 

§ 21 - (Haftung bei Veranstaltungen)

Der Verband haftet ebensowenig wie die Veranstaltungsleiter für die durch Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes eingetretenen Unfälle und deren Folgen, ebenfalls nicht für den Verlust oder Beschädigung der zu Verbandsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände.

 

§ 22- (Auflösung des Verbandes)

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Verbandstag erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der dem Verband angehörenden Mitglieder anwesend ist und mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt.

 

§ 23 - (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 24 - (Gerichtsstand)

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
 

 

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